Honorar

Allgemeines:

Wenn es um das Finanzielle geht, ist Transparenz daher oberstes Gebot, weil bei den Kosten das größte Konfliktpotential zwischen Klient und Rechtsanwalt besteht. Eine faire Abrechnung setzt Vertrauen und Augenmaß voraus. Der Rechtsanwalt erbringt eine hochspezialisierte berufliche Dienstleistung, für die der Klient eine Vergütung leisten muss. Für den Klienten soll es verständlich und nachvollziehbar sein, wofür er seine Zahlungen leistet. Vertrauen ist der erste Schritt zu einer erfolgreichen Zusammenarbeit und schlussendlich der erste Schritt, damit der Rechtsanwalt ordentlich für Sie tätig werden kann. Wir können für Sie eine maßgeschneiderte Lösung auch betreffend das Honorar finden.

Die nachstehenden Informationen dienen dazu Ihnen einen Überblick zu verschafft. Im Falle von weiteren Fragen, ersuchen wir höflich um diesbezügliche Kontaktaufnahme.

Zum Honoraranspruch des Rechtsanwaltes:
Es gilt der Grundsatz der freien Honorarvereinbarung. Grundsätzlich kommen aber für alle österreichischen Rechtsanwälte dieselben gesetzlichen Tarifbestimmungen zur Anwendung. Diese sind vor allem das Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG), das Notariatstarifgesetz (NTG) und die Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK). Wenn anwaltliche Leistungen vom RATG nicht abgedeckt sind, wird das RATG durch die Allgemeinen Honorar-Kriterien ergänzt, etwa bei der Vertretung und Verteidigung in Strafverfahren.

Zur allgemeinen Erläuterung der Kostenfrage empfehlen wir Ihnen die Informationsbroschüre der Österreichischen Rechtsanwälte.

Für die Abrechnung bestehen grundsätzlich vier Möglichkeiten. Eine Abrechnung nach Einheitssatz, Einzelleistung, Stundensatz (Zeithonorar) und eine Pauschalhonorarvereinbarung. Wird nach Einheitssatz oder Einzelleistung abgerechnet, ist die Bemessungsgrundlage von entscheidender Bedeutung. Sie ist nämlich für die Höhe der einzelnen Leistungen maßgebend. Die Bemessungsgrundlage wird als „Streitwert“ bezeichnet. Je höher der Streitwert ist, desto höher ist auch das anwaltliche Honorar. Da Ansprüche nicht ausschließlich in Geldforderungen bestehen, ist das sogenannte Interesse mit einem Euro-Betrag zu bewerten. Für die meisten Angelegenheiten geben das Rechtsanwaltstarifgesetz und die Allgemeinen Honorar-Kriterien entsprechende Bewertungen in Euro vor. Wenn keine Bewertungen vorgegeben werden, hat der Rechtsanwalt in Absprache mit dem Mandanten diesen Anspruch in Geld zu bewerten.

Wurde keine Honorarvereinbarung getroffen, so ist ein angemessenes Honorar geschuldet. Hierfür werden das Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG), das Notariatstarifgesetz (NTG) und die Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) herangezogen. Wurde eine Abrechnung nach dem RATG iVm den AHK und/oder dem NTG vereinbart, so steht es dem Anwalt frei zwischen einer Abrechnung nach Einheitssatz oder nach Einzelleistung zu wählen.

Bei unseren Mandantenvereinbarungen gelten die vom Österreichischen Rechtsanwaltstag empfohlenen allgemeinen Mandantenbedingungen, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde.

Zur Kostenlosen Ersteinschätzung:
Wir bieten Ihnen im Rahmen einer unverbindlichen Anfrage, zur Abklärung der weiteren Vorgehensweise und der Erfolgsaussichten sowie zur Vermeidung von frustrierten Aufwendungen, eine kostenlose Ersteinschätzung und in der Folge volle Kostentransparenz. Wir bieten jedoch keine kostenlose Beratung an. Sie haben einen konkreten Fall, wollen wissen, ob Sie Chancen auf eine Entschädigung oder auf Durchsetzung oder Abwehr eines Anspruchs haben, dann liegt ein Fall der kostenlosen Ersteinschätzung vor. Die kostenlose Ersteinschätzung ist mit 30 Minuten begrenzt, kann auch telefonisch erfolgen und umfasst nicht die Beantwortung von Fragenlisten und/oder die Durchsicht von Unterlagen oder Prüfung von Verträgen.

Zur Einheitssatzabrechnung:
Es kommt der gesetzliche Tarif des RATG zur Anwendung. Zu den gesetzlichen Tarifbestimmungen (Tarifposten) kommt ein pauschalierter Zuschlag (Einheitssatz) von 50% oder 60% (je nach Bemessungsgrundlage) hinzu. Je nach Art der Leistung kann auch ein doppelter (100% oder 120%), dreifacher oder vierfacher Einheitssatz (zum Beispiel bei einer Berufung gegen ein Urteil) zur Anwendung gelangen. Mit diesem Abrechnungsmodell gelten gewisse Nebenkosten (Besprechungen, Telefonate, Korrespondenz mit dem Mandanten oder der Rechtsschutzversicherung etc) als abgegolten bzw werden pauschal vom Einheitssatz umfasst. Diese Art der Abrechnung erfolgt beispielsweise gegenüber den Gerichten oder dem Gegner.

Zur Abrechnung nach Einzelleistung:
Es kommt der gesetzliche Tarif des RATG zur Anwendung. Bei dieser Abrechnung werden sämtliche Einzelleistungen (Telefonate, Schreiben, E-Mails, Besprechungen etc) und Barauslagen (Gerichtsgebühren, Postgebühren, Kopien, Grund- und Firmenbuchsauszüge etc) einzeln erfasst und nach dem gesetzlichen Tarif des RATG oder den AHK (manchmal auch NTG) zur Abrechnung gebracht.

Zur Abrechnung nach Stundensatz:
Gerade in Beratungsmandaten oder bei Vertrags- bzw. Unterlagenprüfung bietet der gesetzliche Anwaltstarif oftmals keine wirtschaftlich sinnvollen Anknüpfungen und führt oft zu unbilligen Ergebnissen. Dieser Abrechnungsmodus, der jedoch separat vereinbart werden muss, ist unseres Erachtens jener, der die erbrachten Leistungen am fairsten für beide Seiten berücksichtigt. Er berücksichtigt nämlich den Zeitaufwand in dem Ausmaß, in welchem er anfällt. Dies unter Annahme eines angemessenen Stundensatzes. Barauslagen werden auch hier separat verrechnet. Es besteht jedoch auch hier die Möglichkeit die Barauslagen mit einer so genannten Barauslagenpauschale abzurechnen. Zum betreffenden Stundensatz kommt dann eine Pauschale für Barauslagen hinzu (zum Beispiel 10 %). Dies muss allerdings vereinbart werden.

Zur Pauschalhonorarvereinbarung:
Bei der Pauschalhonorarvereinbarung werden die zu erwartenden Kosten durch eine Schätzung im Vorfeld ermittelt und in Ansatz gebracht. Der Vorteil ist, dass der Mandant vorab weiß, mit welchen Kosten er zu rechnen hat, wobei die Einschätzung des Aufwands oft sehr schwierig ist und der Aufwand oft auch von anderen Faktoren, wie zB. der Gegenseite, sofern vorhanden, beeinflusst wird.

Steuern, USt-pflichtige Barauslagen, USt-freie Durchläufer (zB Gerichtsgebühren):
Alle Honorarangaben verstehen sich als Nettobeträge. Zum Nettohonorar kommen noch die Umsatzsteuer (derzeit 20 %) und diverse Barauslagen (Porti, Kopierkosten, Fahrtspesen, Grundbuchsauszüge, Firmenbuchauszüge, Archivierungsgebühren etc) hinzu. Im Ausland ist die Klarstellung wichtig, ob der Mandant Unternehmer ist und daher USt-frei verrechnet werden kann. Wir benötigen dafür Ihre UID-Nummer (= Umsatzsteueridentifikations-Nummer).

Zu den Rechtsanwaltshonoraren kommen in einem Gerichts- und Verwaltungsverfahren noch die Gerichts- und Verwaltungsgebühren, welche nicht im Honorar enthalten sind und diesen als Barauslagen hinzugerechnet werden. Die Gerichtsgebühren richten sich ebenfalls nach dem Wert des Streitgegenstandes und sind bereits mit der Einbringung der Klage zu bezahlen.

Zum Erfolgszuschlag:
Der Erfolgszuschlag ist gemäß § 12 der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Strafverfahren zulässig. Der Erfolgszuschlag ist ein prozentueller Aufschlag zum Nettohonorar. Er beträgt maximal 50 % und kann bei kleineren Erfolgen auch geringer sein.

Zum Streitgenossenzuschlag:
Der Streitgenossenzuschlag ist dann zu verrechnen, wenn der Rechtsanwalt in einer Rechtssache mehr als eine Person vertritt oder zumindestens zwei Personen auf der Gegenseite stehen. Mit dem Streitgenossenzuschlag ist der Mehraufwand des Rechtsanwaltes pauschal abgegolten, der aus der Vertretung für oder gegen mehrere Personen besteht. Er beträgt 10 % bei zwei Personen, ab der dritten Person je weitere 5 %, maximal aber 50 %. Der Zuschlag ist als prozentueller Aufschlag zum jeweiligen Tarifansatz zu verrechnen.

Zum Erfolgsprinzip:
Im gerichtlichen Verfahren gilt Großteiles das Erfolgsprinzip. Sollten Sie im Prozess vollständig obsiegen, hat der Gegner grundsätzlich sämtliche Ihnen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen. Obsiegen Sie teilweise, dann erfolgt eine Abrechnung nach der Obsiegensquote, wobei ein Unterliegen mit rund 10 % noch keinen Nachteil darstellen sollte (unterschiedlich von Gericht zu Gericht). Obsiegen Sie beispielweise mit 80 %, dann bekommen Sie 60 % Ihrer Vertretungskosten und 80 % Ihrer Barauslagen vom Gegner ersetzt. Diese Berechnungsart wird „Quotenkompensation“ genannt. Sie berücksichtigt auch jene Kosten, welche dem Gegner angefallen sind (im obigen Beispiel eben mit 20 %, sodass 80 minus 20 eine Quote von 60 % ergibt).

Gemäß § 43 Abs 2 Fall 2 ZPO kann eine Partei auch bei teilweisem Unterliegen den Ersatz ihrer gesamten Kosten erlangen, wenn der Betrag der von ihr erhobenen Forderung von der Feststellung durch richterliches Ermessen, der Ausmittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Abrechnung abhängig war.

Im Verwaltungsstrafverfahren sowie im Strafverfahren gibt es kein Erfolgsprinzip, weshalb sämtliche Kosten, sofern keine Rechtsschutzversicherung besteht, vom Klienten zu tragen sind. Im Falle eines Freispruchs (oder einer gewisse Voraussetzungen erfüllenden Verfahrenseinstellung) in einem Strafverfahren räumt § 393a Abs 1 StPO dem – nicht lediglich aufgrund einer Privatanklage oder der Anklage eines Privatbeteiligten – Angeklagten einen Anspruch auf Kostenersatz ein, der die Barauslagen sowie einen Pauschalbeitrag zu den Verteidigerkosen umfasst. Der Pauschalbeitrag zu den Kosten des Verteidigers ist unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Schwierigkeit der Verteidigung und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Abhängig von der jeweiligen Verfahrensart ist der Pauschalbeitrag unterschiedlich betraglich begrenzt. Der Pauschalbetrag darf folgende Beträge nicht übersteigen: im Verfahren vor dem Landesgericht als Geschworenengericht 10 000 Euro; im Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffengericht 5 000 Euro; im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts 3 000 Euro; und im Verfahren vor dem Bezirksgericht 1 000 Euro. Der Vollständigkeit halber muss erwähnt werden, dass im Schnitt nur ca. 1/3 dieser Höchstbeträge ersetzt werden.

Zur Rechtsschutzversicherung:
Sollte Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, besteht die Möglichkeit, dass Ihre Rechtsschutzversicherung für sämtliche Anwalts- und Prozesskosten aufkommen muss. Grundsätzlich besteht auch für einen solchen Fall freie Anwaltswahl. Gerne übernehmen wir für Sie die betreffenden Arbeiten bzw holen wir nach voriger Überprüfung Ihrer Rechtsschutzversicherung für Sie die notwendige Kostendeckungszusage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung ein.

Hinsichtlich einer Deckung von Kosten im Rahmen einer Rechtschutzversicherung ersuchen wir sie dies vor Erteilung eines Mandates zu erfragen und zur Erstbesprechung eine komplette Kopie der letztaktuellen Versicherungspolizze mitzunehmen. Welche Kosten von Ihrer Rechtsschutzversicherung schlussendlich übernommen werden müssen, hängt vom jeweiligen Rechtsschutzversicherungsvertrag, insbesondere auch von der Versicherungssumme ab. So gibt es Verträge, in denen ein Selbstbehalt vereinbart wurde bzw nur bestimmte Leistungen ersetzt werden müssen.

Die Bekanntgabe einer Rechtsschutzversicherung und die Erwirkung der Versicherungsdeckung lassen unseren Honoraranspruch Ihnen gegenüber unberührt. Sofern von Seiten der Rechtsschutzversicherung die Kosten vollumfänglich tatsächlich übernommen werden, haben Sie im Anschluss keine Kosten zu tragen. Um Gewissheit zu erlangen, sollte dieser Punkt als erstes abgeklärt werden. Bringen Sie daher unbedingt zur ersten Besprechung Ihre Rechtsschutzversicherungspolizze mit (eine Kopie ist ausreichend).

Erstberatung:
Erstberatungen sind mit Ausnahme der von den Rechtsanwaltskammern veranstalteten ersten kostenlosen Auskunft und der Auskunft bei Gerichten im Rahmen des Amtstages, kostenpflichtig. Die kostenpflichtige Erstberatung wird von uns nach Stundensatz abgerechnet, wobei wir einen Stundensatz in Höhe von EUR 300,00 zzgl. USt, bei 15minütigen Verrechnungseinheiten (also bis 15 Minuten EUR 75,00 zzgl. USt, 15 bis 30 Minuten EUR 150,00 zzgl. USt, 30 bis 45 Minuten EUR 225,00 zzgl. USt, eine Stunden EUR 300,00 zzgl. USt usw.), zur Verrechnung bringen. Die Erstberatung kann sowohl in unseren Kanzleiräumlichkeiten als auch per Telefon erfolgen.

Abrechnung:
Das Honorar wird je nach Vereinbarung in bestimmten Zeitabständen (bei Stundensätzen in der Regel monatlich) mit einer detaillierten Leistungsaufstellung oder im Gerichts- und Verwaltungsverfahren nach jeder erbrachten Leistung abgerechnet. Das Honorar wird jedenfalls spätestens mit vollständiger Beendigung des Mandates abgerechnet. Wir behalten uns vor, Anzahlungen zu verlangen. Etwaige Spesen, Gebühren und abzuführende Steuern etc. sind im Voraus zu entrichten und können nicht von uns vorfinanziert werden. Honorarmahnungen werden pauschal mit EUR 25,00 zzgl. USt. verrechnet.

Wird auf das Honorar ein Nachlass gewährt, so geschieht dies unter der Bedingung der fristgerechten Bezahlung, andernfalls verfällt der Nachlass. Vom Klienten geleistete Zahlungen ohne Widmung können nach unserer Wahl gewidmet werden und auf offene Forderungen verteilt werden. Ist der Klient Unternehmer, gilt eine dem Mandanten übermittelte und ordnungsgemäß aufgeschlüsselte Honorarnote als genehmigt, wenn und soweit der Klient nicht binnen eines Monats ab Erhalt schriftlich (einlangend beim Bevollmächtigten) widerspricht.

Von uns vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzungen über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars sind unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag zu sehen, weil das Ausmaß der vom Anwalt zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kann.

Wir sind berechtigt, etwaige Honorarforderungen mit Zahlungseingängen – welche von dritter Seite geleistet werden und dem Klienten zustehen – aufzurechnen. Der Klient ist berechtigt nur mit titulierten oder anerkannten Forderungen aufzurechnen. Eine Abtretung von Ansprüchen an Dritte ohne unsere Zustimmung ist nicht zulässig.

Abschließend können wir Ihnen nochmals versichern, dass unsere Kanzlei Ihre Interessen bestmöglich wahrnehmen wird. Wir hoffen auf eine gute und erfolgreiche Zusammenarbeit.

Honorar, aktualisiert am 15.02.2024 von MMag. Gregor Winkelmayr, MBA, LL.M. (Essex) (Legal Services MMag. Gregor Winkelmayr), in Wien 1010, Österreich.